Die Satzung

SATZUNG DES HAMBURGER SPORT - VEREIN e.V.

In der verabschiedeten Neufassung vom 21.11.2005

eingetragen im Vereinsregister am 24.05.2006

Inhaltsverzeichnis

§ 1    Name, Sitz und Rechtsform Sitz und Rechtsform 3

§ 2    Vereinszweck 3

§ 3    Mitgliedschaften und Rechtsgrundlagen 3

§ 4    Vereinsfarben und Vereinszeichen 4

§ 5    Geschäftsjahr 4

§ 6    Mitgliedschaft 5

§ 7              Erwerb der Mitgliedschaft 5

§ 8              Rechte und Pflichten der Mitglieder 6

§ 9              Aufnahmegebühr und Beiträge 6

§ 10  Beendigung der Mitgliedschaft 6

§ 11  Organe des Vereines 8

§ 12  Mitgliederversammlung 8

§ 13  Einberufung der Mitgliederversammlung 9

§ 14  Anträge 10

§ 15  Beschlußfassung der Mitgliederversammlung 11

§ 16  Wahlausschuß 13

§ 17  Aufsichtsrat 13

§ 18  Aufgaben des Aufsichtsrates 14

§ 19  Vorstand 15

§ 20  Zuständigkeit des Vorstandes 15

§ 21  Bestellung und Berufung des Vorstandes, Amtsdauer 16

§ 22  Beschlußfassung des Vorstandes 17

§ 23  Amateurvorstand 17

§ 23a Amateur-Jugend 18

§ 24  Ehrenrat 18

§ 25  Aufgaben des Ehrenrats 19

§ 26 Vereinsstrafen 20

§ 27  Gemeinschaft der Senioren 21

§ 28  Fördernde Mitglieder 21

§ 29  Ausschüsse, Ehrenausschuss und Abteilungen 22

§ 30  Rechnungsprüfer 23

§ 31  Haftung des Vereins, seiner Organe und seiner Mitglieder 24

§ 32  Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung 24

§ 33  Inkrafttreten der Satzung und Übergangsregelung 24

Anhang: Ehrenordnung         25

§ 1

Name, Sitz und Rechtsform

1.) Der Verein führt den Namen "Hamburger Sport   Verein e.V.", abgekürzt "HSV". Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist aus dem Zusammenschluß der ehemaligen Vereine

Sportclub Germania, gegründet am 29.09.1887,

Hamburger Fußballclub von 1888 und

Fußballclub Falke von 1906

 hervorgegangen und führt auch die Tradition des Schwimmvereines Stern von 1893 e.V. fort.

2.) Der Verein ist am 30. Juni 1909 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg eingetragen. Als Gründungstag gilt der 29. September 1887.

§ 2

Vereinszweck

1.) Zweck des Vereines ist die Pflege des Sportes mit allen damit unmittelbar und mittelbar im Zusammenhang stehenden Aufgaben. Weltanschauliche, konfessionelle und politische Ziele und Zwecke dürfen nicht verfolgt werden.

2.) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt seinen Zweck ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

3.) Das Vermögen des Vereines dient ausschließlich dem in Ziffer 1.) festgelegten Zweck. Ansammlung und Verwendung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt. Im Rahmen der vom Deutschen Fußball Bund erlassenen Bestimmungen darf der Verein eine Abteilung für Lizenz  und Vertragsspieler unterhalten. Soweit hieraus Überschüsse erzielt werden, dürfen auch diese nur zur Durchführung und Unterstützung der gemeinnützigen Aufgaben des Vereines dienen. Vereinsmitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines erhalten. Es dürfen auch keine Personen durch Vereinsausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.) Der Verein ist berechtigt, zur Durchführung seiner Aufgaben haupt  oder nebenamtlich beschäftigte Kräfte einzustellen.

§ 3

Mitgliedschaften und Rechtsgrundlagen

1.) Der Verein erwirbt mit der Lizenz für die Teilnahme am Spielbetrieb der Bundesliga oder 2. Bundesliga die ordentliche Mitgliedschaft im Die Liga Fußballverband e.V. (Ligaverband). Die Satzung, das Ligastatut und die übrigen Ordnungen des Ligaverbandes in ihrer jeweiligen Fassung sowie die Entscheidungen und Beschlüsse der zuständigen Organe und Beauftragten des Ligaverbandes sind für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich, es sei denn, dies wäre mit den gesetzlichen Vorschriften über steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51 ff. AO) im Einzelfall unvereinbar. Der Verein und seine Mitglieder sind der Vereinsstrafgewalt des Ligaverbandes unterworfen. Die Regelung des zwischen dem Ligaverband und dem Deutschen Fußball-Bund e.V. (DFB) geschlossenen Grundlagenvertrages sind für den Verein ebenfalls verbindlich.

2.) Satzungen und Ordnungen des DFB in ihrer jeweiligen Fassung sind für den Verein und seine Mitglieder kraft dieser Satzung ebenfalls unmittelbar verbindlich. Dies gilt insbesondere für die DFB-Satzung, DFB-Spielordnung, DFB- Rechts- und Verfahrensordnung, DFB-Schiedsrichterordnung, DFB Jugendordnung, DFB-Trainerordnung und die Durchführungsbestimmungen Doping mit den dazu erlassenen sonstigen Aus- und Durchführungsbestimmungen. Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf die Entscheidungen und Beschlüsse der zuständigen Organe und Beauftragten des DFB, insbesondere auch, soweit Vereinssanktionen gemäß § 44 DFB-Satzung verhängt werden. Der Verein und seine Mitglieder sind insoweit der Vereinsstrafgewalt des DFB, die durch die vorstehend genannten Regelungen und Organentscheidungen einschließlich der Vereinssanktionen ausgeübt wird, unterworfen. Die Unterwerfung erfolgt insbesondere, damit Verstöße gegen die vorgenannten Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt und durch Sanktionen geahndet werden können. Der Verein überträgt zu diesem Zweck zudem seine eigene und die ihm von seinen Mitgliedern überlassene Strafgewalt dem DFB.

3.) Der Verein ist auch Mitglied in seinem Regional- und Landesverband. Aus der Mitgliedschaft des Vereins in Liga-, Regional- und Landesverband, die ihrerseits Mitglieder des DFB sind, und den in den Satzungen dieser Verbände enthaltenen Bestimmungen über die Maßgeblichkeit von DFB-Satzung und DFB-Ordnungen folgt ebenfalls die Verbindlichkeit dieser Bestimmungen des DFB in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder.

4.) Im Übrigen ist der Verein für seine einzelnen Sportabteilungen Mitglied im Hamburger Sport-Bund e.V. und unterwirft sich für diese den Satzungen und Ordnungen der zuständigen Fachverbände.

§ 4

Vereinsfarben und Vereinszeichen

1.) Die Vereinsfarben sind blau, weiß, schwarz.

2.) Die Vereinsflagge und das Vereinszeichen zeigen auf blauem Grund ein weißes auf der Spitze stehendes Quadrat mit breitem schwarzen und weißen Rand. Die Sportbekleidung besteht, soweit die betriebene Sportart es zuläßt, aus weißem Hemd mit dem Vereinsabzeichen, roter Hose und blauen Stutzen mit senkrecht gestreiftem schwarzweißen Rand.

3.) In besonderen Ausnahmefällen kann der Vorstand eine Abweichung von dieser Bestimmung beschließen.

§ 5

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1 . Juli bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres. Der Vorstand ist ermächtigt, eine Änderung des Geschäftsjahres zu beschließen.

§ 6

Mitgliedschaft

1.) Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:

a.) ordentliche und passive Mitglieder (Ziffer 2),

b.) fördernde Mitglieder (Ziffer 3),

c.) außerordentliche Mitglieder (Ziffer 4),

d.) jugendliche Mitglieder (Ziffer 5),

e.) Ehrenmitglieder (Ziffer 6).

2.) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine Sportart im Verein ausüben. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die eine Sportart im Verein ausgeübt haben und in ihrer Abteilung verbleiben oder eine der Amateursportabteilungen fördern wollen.

3.) Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die den Verein unterstützen, aber keine Sportart im Verein ausüben und nicht passive Mitglieder in einer anderen Abteilung sind.

4.) Außerordentliche Mitglieder sind diejenigen Personengesellschaften, juristische Personen und Vereine, die einen Beitrag nach Vereinbarung zahlen.

5.) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

6.) Ehrenmitglieder sind die Mitglieder, die 50 Jahre ununterbrochen dem Verein angehören sowie Mitglieder, die Träger der goldenen Ehrennadel sind. Darüber hinaus können Ehrenmitglieder durch den Vorstand ernannt werden, wenn der Betreffende sich besondere Verdienste um den Verein oder den Sport erworben hat.

7.) Jedes Mitglied des Vereines ist gleichzeitig auch Mitglied des Hamburger Sport Verein Ochsenzoll Norderstedt e.V.

§ 7

Erwerb der Mitgliedschaft

1.) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, soweit nicht im  Rahmen der in § 6 aufgeführten Kategorien etwas anderes bestimmt ist.

2.) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Verein gerichteter schriftlicher Antrag erforderlich, der bei minderjährigen Bewerbern der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bedarf. Aus dem Antrag muß hervorgehen, welcher Mitgliederkategorie der Bewerber angehören will.

3.) Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand innerhalb von vier Wochen nach Eingang. Soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, kann diese Frist auch überschritten werden. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist dem Bewerber schriftlich zur Kenntnis zu bringen; sie bedarf jedoch keiner Begründung. Die Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 6 Ziffer 4 erfolgt durch Abschluß einer Mitgliedschaftsvereinbarung.

4.) Mit Zugang der Aufnahmebestätigung und Zahlung des 1. fälligen Beitrages wird die Mitgliedschaft wirksam.

§ 8

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach dieser Satzung, den Vereins  und Abteilungsordnungen sowie den Maßgaben der Mitgliedschaftsvereinbarung. Alle Mitglieder haben im Rahmen dieser Regeln das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu benutzen, soweit sie hiervon nicht durch ihre Mitgliederkategorie ausgeschlossen sind.

2.) Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, die den Verein betreffen sowie solche zwischen Mitgliedern und den Organen des Vereins sollen möglichst vereinsintern geregelt werden. Deshalb ist jedes Mitglied verpflichtet, im Falle eines derartigen Streites, den es durch staatliche Instanzen klären lassen will, vorher den Ehrenrat (§ 24) anzurufen, um durch diesen eine Regelung und Beilegung des Streites herbeiführen zu lassen. Erst wenn diesem eine Beilegung und Regelung des Streites nicht gelingt, darf insoweit der ordentliche Rechtsweg beschritten werden. Hiervon unberührt bleibt der ordentliche Rechtsweg bei Auseinandersetzungen, die eine Straftat zum Gegenstand haben, wie auch bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Jedes Vereinsmitglied unterliegt der in dieser Satzung geregelten Vereinsgerichtsbarkeit.

3.) Jugendliche Mitglieder, die in Abteilungen zusammengefaßt werden und die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können eine Abteilungsleitung und Delegierte für Mitgliederversammlungen wählen. Jede Abteilung mit mindestens zehn Mitgliedern im Alter von 14 bis 18 Jahren stellt einen Delegierten. Bei 20 und mehr jugendlichen Mitgliedern im genannten Alter stellt die Abteilung für je angefangene 10 Mitglieder einen Delegierten. Die Delegierten müssen mindestens 16 Jahre alt sein und werden für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Das Wahlverfahren und der Zeitpunkt der Wahl werden durch den Amateurvorstand bestimmt. Die Delegierten sind dem Vorstand zu melden und erhalten für die Mitgliederversammlungen einen auf ihren Namen ausgestellten Ausweis.

§ 9

Aufnahmegebühr und Beiträge

1.) Art und Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge ergeben sich aus einer Beitragsordnung bzw. der Mitgliedschaftsvereinbarung. Diese wird durch den Vorstand festgelegt, dem hierzu Vorschläge von den einzelnen Abteilungen zur Höhe der Beiträge unterbreitet werden sollen. Darüber hinausgehende Abteilungsbeiträge werden durch die jeweilige Abteilungsversammlung nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Amateurvorstand festgesetzt.

2.) Sonderumlagen können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, und zwar höchstens einmal pro Jahr und nur bis zur Höhe eines Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden. Sonderumlagen der Abteilungen werden hiervon nicht berührt. Sämtliche Umlagen zusammengenommen dürfen in einem Zeitraum von 10 Jahren den Gesamtbetrag von € 5.000,00 pro Mitglied nicht übersteigen.

§ 10

Beendigung der Mitgliedschaft

1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, infolge Kündigung der Mitgliedschaftsvereinbarung oder Ausschluß des Mitgliedes aus dem Verein.

2.) Der Austritt aus dem Verein kann durch eingeschriebenen Brief oder gegen schriftliche Bestätigung in der Geschäftsstelle mit einer Frist von einem Monat jeweils zum 30. 6. und 31. 12. eines jeden Jahres erklärt werden. Minderjährige bedürfen zum Austritt der vorherigen schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, die zusammen mit der Austrittserklärung vorzulegen ist.

3.) Ist ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein ganz oder teilweise in Verzug, kann der Vorstand das Mitglied ausschließen, soweit sich das Mitglied mit seinen Zahlungsverpflichtungen mindestens sechs Monate in Verzug befindet und seit Zugang der 2. schriftlichen Mahnung mindestens zwei Monate verstrichen sind.

4.) Ein Mitglied, das gegen die Interessen des Vereines und gegen seine Satzung gröblich verstoßen hat, das sich grob unsportlich verhält oder das durch sein Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereines dessen Ansehen schädigt, kann durch Beschluß des Ehrenrates aus dem Verein ausgeschlossen werden.

a.) Der Ehrenrat entscheidet aufgrund von schriftlich begründeten und rechtsverbindlich unterzeichneten Ausschlußanträgen der übrigen Vereinsorgane, der Abteilungsleiter oder der Mitglieder des Vereines. Er hat auch ein eigenes Initiativrecht. Stellt der Vorstand einen solchen Antrag, so kann er dem betroffenen Mitglied die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte bis zur Entscheidung des Ehrenrates versagen.

b.)  Vor der Beschlußfassung hat der Ehrenrat den Beteiligten Gelegenheit zu rechtlichem Gehör zu gewähren. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der maßgeblichen Versammlung des Ehrenrates zu verlesen.

c.)  Gegen den Ausschließungsbeschluß des Ehrenrates steht dem betroffenen Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß bei dem Vorstand schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat seit Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei dem Mitglied eingehen. Sie soll mit Gründen versehen sein, aus denen sich ergibt, warum das betroffene Mitglied den Ausschluß für ungerechtfertigt hält. Ist fristgemäß Berufung eingelegt worden, hat der Vorstand die Entscheidung über die Berufung auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen.

In der Mitgliederversammlung soll dem betroffenen Mitglied, dem Ehrenrat und dem Vorstand Gelegenheit gegeben werden, gegenüber den Mitgliedern zu dem Ausschließungsbeschluß Stellung zu nehmen. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Anschluß hieran über die Berufung durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Ehrenrat und das betroffene Mitglied sind hierbei nicht stimmberechtigt.

 Legt das betroffene Mitglied nicht fristgerecht Berufung ein, so unterwirft es sich damit endgültig dem Ausschließungsbeschluß.

d.) Die Mitgliedschaft des betroffenen Mitgliedes endet bei Ausschluß mit Fristablauf für die Berufung nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses, bei ordnungs  und fristgemäßer Berufungseinlegung mit einer entsprechenden den Ausschluß bestätigenden Entscheidung der Mitgliederversammlung. Bis zum Fristablauf bzw. bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ist das betroffene Mitglied jedoch von der Nutzung der Vereinseinrichtungen ausgeschlossen.

5.) Über jeden Mitgliedsausschluß ist durch schriftlichen Beschluß zu entscheiden. Der Beschluß ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

6.) Ausscheidende Vereinsmitglieder haben unbeschadet des Beendigungszeitpunktes keinerlei Ansprüche gegen den Verein auf vollständige oder teilweise Rückvergütung von gezahlten Beiträgen oder sonstigen Leistungen.

§ 11

Organe des Vereines

1.) Organe des Vereines sind:

a.) die Mitgliederversammlung (§§ 12 15),

b.) der Aufsichtsrat (§§ 17 18),

c.) der Vorstand ( §§ 19 22),

d.) der Amateurvorstand (§ 23),

e.) der Ehrenrat (§§ 24-25),

f.) der Seniorenrat (§ 27),

g.) die Abteilungsleitung Fördernde Mitglieder (§ 28),

h.) die Rechnungsprüfer (§30).

2.) Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Vereinen oder Tochtergesellschaften der Lizenzligen bzw. Muttervereinen oder mit diesen Vereinen oder Gesellschaften verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsoring oder des Spielbetriebs stehen, können nicht Mitglied in Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen des Vereins sein, wobei Konzerne und die ihnen angehörigen Unternehmen als ein Unternehmen gelten.

Mitglieder von Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorgangen anderer Vereine oder Tochtergesellschaften der Lizenzligen oder eines Muttervereins können keine Funktionen in Organen des Vereins übernehmen.

3.) Kein Mitglied eines Organs gemäß Ziffer 1 b.) bis h.) darf gleichzeitig Mitglied eines anderen Organs sein. Das gilt auch für Organe juristischer Personen, Gesellschafter und Inhaber von Unternehmen, die dem Verein verbunden sind; über Abweichungen hiervon entscheidet der Aufsichtsrat.

4.) Die Mitgliedschaft in den Organen endet automatisch mit Anordnung einer Betreuung für die Person des Mitgliedes oder bei Verlust /Aberkennung der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts gemäß § 45 StGB.

§ 12

Mitgliederversammlung

1.) In der Mitgliederversammlung, die das oberste Beschlußorgan des Vereines ist, sind alle Mitglieder gemäß § 6 dieser Satzung mit Ausnahme der Mitglieder, die noch nicht sechs Monate im Verein sind und mit Ausnahme der jugendlichen Mitglieder stimmberechtigt, soweit nicht das Stimmrecht nach den sonstigen Regelungen dieser Satzung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Jugendliche Mitglieder ab 14 Jahren werden in der Mitgliederversammlung durch Delegierte ihrer Abteilungen vertreten, die jeweils eine Stimme haben.

2.) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Vertretung durch Dritte, auch durch andere Mitglieder, ist nicht zulässig.

 Kandidaten bei Wahlen zu Vereinsorganen – mit Ausnahme des Vorstands gemäß § 19 und des Aufsichtsrats gemäß § 17 – müssen mindestens 3 Monate Mitglied im Verein sein.

3.) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a.)  Verabschiedung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,

b.) Entgegennahme der Berichte der Vereinsorgane, der Rechnungsprüfer, der Ausschüsse und der Organe der Gesellschaften, an denen der Verein beteiligt ist; die Berichtspflicht erstreckt sich auch auf die Besetzung von Führungspositionen,

c.) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrates, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden sind,

d.) Wahl des Vorstandsmitglieds, das insbesondere für die Belange der Mitglieder des Vereins zuständig ist,

e.) Wahl der Mitglieder des Amateurvorstandes,

f.) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates,

g.) Wahl der Rechnungsprüfer,

h.) jährliche Entlastung von Vorstand, Aufsichtsrat, Amateurvorstand, Abteilungsleitung Fördernde Mitglieder, Ehrenrat sowie der Rechnungsprüfer für die jeweilige Amtszeit im zur Entlastung anstehenden Geschäftsjahr,

i.) Beschlußfassung über etwaige Sonderumlagen der Mitglieder,

j.) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Ehrenrates,

k.) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereines,

l.) Beschlußfassung über erhebliche Veränderungen der Vereinsorganisation sowie die Gründung von oder die Beteiligung an Gesellschaften, gleichfalls die Kündigung/Aufgabe von Gesellschaften/Beteiligungen, soweit es sich um Vorgänge von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite handelt.

4.) Die Mitgliederversammlung ist in allen sonstigen Fällen, in denen die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften dies bestimmen, zuständig.

§ 13

Einberufung der Mitgliederversammlung

1.) Mindestens einmal im Jahr muß die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand nach Abstimmung mit dem Aufsichtsrat durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung einberufen. Zwischen dem Erscheinen der Vereinszeitung, die die Einberufung enthält und dem Versammlungstag, muß eine Frist von mindestens fünf Wochen liegen. Die Vereinszeitung, die eine Ladung zur Mitgliederversammlung enthält, ist den Mitgliedern zuzuschicken. Die Vereinszeitung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

Mindestens einmal im Jahr muß zusätzlich eine Versammlung zur Information der Mitglieder stattfinden, auf der keine Beschlüsse gefaßt werden können und für die die Form- und Fristvorschriften für ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen nicht gelten.

2.) Darüber hinaus muß der Vorstand eine Versammlung einberufen, wenn Entscheidungen nach § 12 Ziffer 3. l.) aktuell anstehen oder das Interesse des Vereines dies erfordert, wenn der Aufsichtsrat, der Ehrenrat, die Abteilungsleitung Fördernde Mitglieder oder der Amateurvorstand die Einberufung verlangt oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

3.) Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung muß innerhalb von drei Wochen nach entsprechender Antragstellung erfolgen. Sie erfolgt entweder über die Vereinszeitung oder durch Einladungsschreiben, unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen. Die Frist beginnt mit dem Erscheinen der Vereinszeitung bzw. mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Vereinszeitung und Einladungsschreiben gelten dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet sind.

 Verstreicht trotz ordnungsgemäßem Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung die Frist, ohne daß der Vorstand entsprechend tätig wird, sind diejenigen, die den Antrag ordnungsgemäß eingebracht haben, berechtigt, unter Wahrung der vorgenannten Formen und Fristen die Mitgliederversammlung selbst auf Kosten des Vereines einzuberufen.

4.) Jeder Einladung zu Mitgliederversammlungen muß eine Tagesordnung beigefügt sein, die die Gegenstände der beabsichtigten Beschlußfassung konkret und verständlich bezeichnet. Des weiteren sind Anträge zur Tagesordnung nebst Begründung der Tagesordnung beizufügen.

§ 14

Anträge

1.) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann schriftlich bis spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand beantragen, daß weitere Angelegenheiten oder Änderungsvorschläge, die genau zu bezeichnen sind, nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sind danach frist- und ordnungsgemäß weitere Angelegenheiten zur Tagesordnung benannt worden, so ist diese vom Vorstand entsprechend zu ergänzen und während der letzten 10 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung an geeigneter Stelle in den Vereinsräumen, die für jedes stimmberechtigte Mitglied zugänglich sind, zur Einsichtnahme auszuhängen.

2.)  Nach Ablauf der in Ziffer 1.) genannten Antragsfrist von 2 Wochen kann mit Rücksicht auf die nicht erschienenen stimmberechtigten Mitglieder nur über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung abgestimmt werden, die aus den Reihen der Mitglieder gestellt werden und über deren Abstimmung die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt, oder die vom Vorstand gestellt werden und er darlegt, daß eine fristgemäße Einbringung des Antrages ohne sein Verschulden nicht möglich war.

3.) Ziffer 1.) dieser Vorschrift gilt entsprechend, wenn Wahlen zur Beschlußfassung anstehen, verbunden mit der Maßgabe, daß dann der Wahlausschuß die in dieser Vorschrift geregelten Rechte und Pflichten des Vorstandes wahrnimmt, soweit Wahlen zum Aufsichtsrat, zum Vorstandsmitglied, das für die Belange der Mitglieder zuständig ist, zum Amateurvorstand und der Rechnungsprüfer anstehen. Wahlvorschläge können mit Rücksicht auf die nicht erschienenen stimmberechtigten Mitglieder nach Ablauf der 2 Wochen Frist nicht mehr unterbreitet werden.

4.) Anträge zur Änderung der Satzung müssen 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Hamburger Sportverein e.V. eingereicht sein, damit diese den Mitgliedern rechtzeitig genug bekannt gemacht werden können und genügend Zeit zur Beratung in den Gremien des Vereins bleibt.

§ 15

Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

1.) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Falle seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, im Falle dessen Verhinderung durch das älteste anwesende Mitglied des Aufsichtsrates geleitet. Ist danach kein Leiter vorhanden, wird die Mitgliederversammlung durch den Vorstandsvorsitzenden geleitet. Das Gleiche gilt im Falle der Wahl des Ehrenrates. Im übrigen leitet der Wahlausschuß die Versammlung bei den Tagesordnungspunkten Entlastungen sowie Wahlen zu Vereinsorganen für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion.

2.) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellung enthalten:

- Ort und Zeit der Versammlung,

- die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,

- die Zahl der erschienenen Mitglieder,

- die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

 Außerdem sind Diskussionsbeiträge der Mitglieder, sofern sie sich auf grundsätzliche Themen beziehen, im Protokoll mit Nennung ihres Namens in ihren Kernaussagen wiederzugeben. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

 Protokolle der Mitgliederversammlung sind binnen 3 Monaten nach einer Versammlung den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

3.) Der Versammlungsleiter bestimmt die Form der Abstimmung. Die Abstimmung muß jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn dies bei anstehenden Wahlen mindestens 10, im übrigen die Hälfte der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt.

4.) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann auf Beschluß der Mitgliederversammlung Gäste zulassen. Dies gilt auch für die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens.

5.) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist für die auf der Tagesordnung aufgeführten Punkte ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.

6.) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt, soweit nicht diese Satzung oder das Gesetz zwingend eine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmenthaltungen bleiben deshalb außer Betracht. Satzungsänderungen können nur mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

7.) Soll die Auflösung des Vereines beschlossen werden, so ist eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung erforderlich, die nur dann beschlußfähig ist, wenn mindestens 3/4 aller Stimmberechtigten anwesend sind. Ist danach die Mitgliederversammlung für den Fall der Auflösung des Vereines nicht beschlußfähig, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die immer beschlußfähig ist, wenn hierauf in der erneuten Einberufung ausdrücklich hingewiesen worden ist. Für die Beschlußfassung selbst ist schriftliche Abstimmung und eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

8.) Stehen Wahlen zur Beschlußfassung an und sind dabei mehrere Personen für den jeweiligen Gegenstand der Beschlußfassung zu wählen, so schlägt der Versammlungsleiter vor, ob eine Gesamtabstimmung oder eine Einzelabstimmung stattfindet. Auf Verlangen der Mitgliederversammlung wird jedoch mehrheitlich über die Art der Abstimmung Beschluß gefaßt.

Erfolgt danach eine Gesamtabstimmung, so stehen jedem stimmberechtigten Mitglied so viele Stimmen zu, wie Kandidaten zu wählen sind. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann aber auch rechtsgültig weniger Stimmen abgeben. Gewählt ist danach, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt und zugleich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Wird die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Dazu sind nur noch so viele Kandidaten zugelassen, wie noch Ämter zu vergeben sind zuzüglich weiterer 3 Kandidaten in der Reihenfolge der jeweils nächsthöheren Stimmenzahl des ersten Wahlganges. Gewählt sind dann diejenigen Kandidaten, die in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen die meisten Stimmen erhalten haben. Das gleiche gilt entsprechend, wenn mehr Kandidaten auf eine Wahlliste gesetzt sind, als Ämter zu vergeben sind. Gesamtabstimmungen haben schriftlich zu erfolgen.

 Bestimmt der Versammlungsleiter die Einzelabstimmung und erlangt kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Stehen Entlastungen zur Beschlussfassung an, wird über die einzelnen Organe getrennt, jeweils unter Benennung ihrer Mitglieder, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen durch Handzeichen abgestimmt; auf Verlangen der Mitgliederversammlung hat entsprechend der Regelung in Absatz 1 dieser Ziffer eine Einzel- oder Gesamtabstimmung stattzufinden. Entlastet ist danach, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht.

§ 16

Wahlausschuß

Steht eine Wahl des Aufsichtsrates, des Vorstandsmitglieds, das für die Belange der Mitglieder zuständig ist oder des Amateurvorstandes und der Rechnungsprüfer an, so nimmt der Wahlausschuß die Wahlvorschläge, die auch aus seinen eigenen Reihen kommen können, entgegen und veröffentlicht diese unter Beachtung der in § 14 dieser Satzung enthaltenen Regeln. Darüber hinaus führt er die Vorbereitung der Wahl, die Leitung des Wahlganges, das Auszählen der Stimmen und die Bekanntgabe des Ergebnisses durch. Zu diesem Zweck gibt sich der Wahlausschuß eine Durchführungsordnung. Sämtliche Vereinsorgane sind verpflichtet, den Wahlausschuß bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen.

§ 17

Aufsichtsrat

1.) Der Aufsichtsrat besteht aus 12 Mitgliedern, von denen 8 von der Mitgliederversammlung gewählt werden und je ein Mitglied von den Fördernden Mitgliedern, den Amateurabteilungen, von der Gemeinschaft der Senioren und der Mitgliederversammlung des Hamburger Sport-Verein Ochsenzoll-Norderstedt e.V. entsandt wird. Die Wiederwahl bzw. erneute Entsendung ist zulässig.

2.) Die von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates können durch deren Beschluß mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen aus wichtigem Grund aufgrund eines einstimmigen, schriftlichen Antrages der übrigen Aufsichtsratsmitglieder oder aufgrund eines schriftlichen, begründeten und unterschriebenen Antrages von mindestens 10% der Vereinsmitglieder abberufen werden. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat, soweit nicht schon eine Mitgliederversammlung in den nachfolgenden drei Monaten beschlossen ist und der Antrag unter Wahrung der nach dieser Satzung einzuhaltenden Fristen noch mit auf die diesbezügliche Tagesordnung gesetzt werden kann.

Die Vereinsmitglieder sind über den vollständigen Inhalt des Antrages zu informieren. Dem betroffenen Aufsichtsratsmitglied ist unter vorheriger rechtzeitiger Offenlegung der Gründe, die dem beabsichtigten Widerruf zugrunde liegen, Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme und Aussprache vor der beschlußfähigen Mitgliederversammlung, die über die Abberufung entscheiden soll, zu geben. Auf Wunsch des betroffenen Aufsichtsratsmitgliedes kann die Stellungnahme auch schriftlich erfolgen. Das Gleiche gilt sinngemäß auch für die Abberufung von entsandten Aufsichtsratsmitgliedern mit der Maßgabe, daß dann an die Stelle des Antragsrechtes des übrigen Aufsichtsrates ein Antragsrecht des jeweiligen Entsenders tritt.

3.) Die Tätigkeit des Aufsichtsrates ist ehrenamtlich. Seine Mitglieder dürfen nicht in einem Anstellungsverhältnis zu dem Verein oder auf anderer Basis für diesen entgeltlich tätig sein, weder unmittelbar noch mittelbar.

4.) Die Amtsperiode des Aufsichtsrates beträgt 4 Jahre, gerechnet vom Tage der Wahl bzw. vom Tage der Entsendung an. Ungeachtet dessen endet die Amtsperiode mit Aufruf des Tagesordnungspunktes: „Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates“ einer im 4. Amtsjahr form- und fristgerecht einberufenen Mitgliederversammlung. Sollte die Neuwahl erst nach Ablauf der 4 Jahre stattfinden, bleibt der Aufsichtsrat (einschließlich seiner entsandten Mitglieder) bis zur Neuwahl im Amt.

 Scheidet ein gewähltes Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so bleibt sein Sitz bis zur nächsten Mitgliederversammlung vakant. Scheidet ein entsandtes Aufsichtsratsmitglied aus, ist der Entsender berechtigt, ein neues Aufsichtsratsmitglied anstelle des Ausgeschiedenen zu bestimmen. Neue Aufsichtsratsmitglieder werden nur für die restliche Amtszeit des amtierenden Aufsichtsrats nachgewählt bzw. nachentsandt.

5.) Der Aufsichtsrat selbst wählt jeweils für die Dauer eines Jahres aus seiner Mitte den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Scheiden der Vorsitzende oder seine Stellvertreter während der Dauer ihres Amtes aus, so hat der Aufsichtsrat diese Ämter unverzüglich neu zu besetzen. Darüber hinaus können jedem Aufsichtsratsmitglied bestimmte Funktionen und Tätigkeitsbereiche übertragen werden. Einzelheiten regelt eine Geschäftsordnung, die sich der Aufsichtsrat geben kann.

6.) Sitzungen des Aufsichtsrates sollen mindestens einmal im Vierteljahr stattfinden, im übrigen nach den Erfordernissen des Vereins.

7.) Der Aufsichtsrat wird durch seinen Vorsitzenden zu den Sitzungen einberufen. Er muß einberufen werden, wenn dies von mindestens drei Aufsichtsratsmitgliedern verlangt wird oder wenn der Vorstand eine Entscheidung des Aufsichtsrates für erforderlich hält. Die Einberufung kann schriftlich, fernmündlich oder per Fax mit einer Frist von mindestens einer Woche erfolgen. Die Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn alle Aufsichtsratsmitglieder mit einer Fristverkürzung einverstanden sind.

8.)  Vorstandsmitglieder können nur dann an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilnehmen, wenn sie hierzu von diesem eingeladen sind. Sie haben kein Stimmrecht. Das Gleiche gilt für den Vorsitzenden des Ehrenrates.

9.) Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in Aufsichtsratssitzungen gefaßt. Eine fernmündliche oder schriftliche Stimmabgabe ist zulässig, wenn der Aufsichtsratsvorsitzende eine solche Beschlußfassung zuläßt, jedes Mitglied des Aufsichtsrates hierüber informiert wird, Gelegenheit zur Stimmabgabe erhält, diesem Beschlußverfahren nicht widerspricht und sichergestellt ist, daß jedes Aufsichtsratsmitglied, das auf diese Weise abstimmt, hinreichend über den Gegenstand der Beschlußfassung unterrichtet ist.

10.) In Aufsichtsratssitzungen ist der Aufsichtsrat beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder anwesend sind. Der Aufsichtsrat faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern in der Satzung keine andere Regelung vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme seiner Stellvertreter.

11.) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem jeweiligen Leiter der Aufsichtsratssitzung zu unterzeichnen und sämtlichen Mitgliedern des Aufsichtsrates unverzüglich zu übersenden ist.

§ 18

Aufgaben des Aufsichtsrates

1.) Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und beruft ihn ab. Er beschließt die Geschäftsordnung des Vorstandes und zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres über den vom Vorstand vorzulegenden Finanzplan. Er bestellt den Wirtschaftsprüfer, der nach Abschluß des Geschäftsjahres den vom Vorstand erstellten Jahresabschluß mit Lagebericht zu prüfen und zu bestätigen hat und verabschiedet den Jahresabschluß mit Lagebericht.

2.) Der Aufsichtsrat überwacht den Vorstand in seiner Geschäftsführung und in der Wahrnehmung der Vereinsaufgaben. Ihm stehen dabei uneingeschränkte Prüfungs  und Kontrollrechte zu.

3.) Der Aufsichtsrat wirkt bei Beschlüssen des Vorstandes gemäß § 20 Ziffer 3.) mit.

§ 19

Vorstand

1.) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern, deren tatsächliche Anzahl der Aufsichtsrat bestimmt und von denen eines für die Belange der Mitglieder des Vereins zuständig ist. Der Aufsichtsrat entscheidet auch, ob die Vorstandsmitglieder ehrenamtlich oder hauptamtlich tätig sind. Soweit danach hauptamtliche Vorstandsmitglieder bestellt werden, dürfen diese keine ordentlichen Mitglieder des Vereins sein, eine gleichwohl etwa bestehende ordentliche Mitgliedschaft ruht für die Dauer der hauptamtlichen Tätigkeit. Vorstandsmitglieder können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein.

2.) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.

§ 20

Zuständigkeit des Vorstandes

1.) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins eigenverantwortlich zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben:

a.) Ordnungsgemäße Vorbereitung von Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen,

b.) Einberufung von Mitgliederversammlungen,

c.) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, soweit sie nicht ihrem Inhalt nach einem anderen Vereinsorgan oder einer Abteilung zur Ausführung zugewiesen sind. Im letztgenannten Fall hat der Vorstand jedoch die ordnungsgemäße Ausführung der Beschlüsse durch die anderen Organe oder die Abteilungen zu kontrollieren,

d.)  Aufstellung des jährlichen Finanzplanes, eines etwaigen Maßnahmeplanes, des Jahresabschlusses und des Berichtes über die Lage des Vereins,

e.)  Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern, soweit nicht diese Aufgabe nach der Satzung anderen Vereinsorganen obliegt,

f.)  Überwachung der Ausschußtätigkeiten, soweit sie nicht in den Verantwortungsbereich anderer Vereinsorgane fallen (§ 29),

g.)  Zusammenarbeit mit dem Amateurvorstand und den Abteilungen des Vereins,

h.) alle sonstigen Aufgaben, die sich aus dieser Satzung ergeben oder die das Gesetz zwingend vorschreibt.

2.) Der Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung, die zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Aufsichtsrat bedarf.

3.) Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates für Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, für die Übernahme von Bürgschaften und Eingehung von Mitverpflichtungen für Verbindlichkeiten Dritter, für den Abschluß von Rechtsgeschäften jeder Art, die für den Verein mit finanziellen Verpflichtungen von mehr als € 500.000,00 verbunden sind sowie für sonstige Geschäftshandlungen, die über den normalen Betrieb des Vereins hinausgehen. Darüber hinaus bedarf der Vorstand der jährlichen Genehmigung des Finanzplans durch den Aufsichtsrat. Die Pflicht zur vorherigen Zustimmung für solche Geschäfte entfällt, soweit sie bereits in dem vom Aufsichtsrat beschlossenen Finanzplan enthalten sind. 

4.) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zumindest vierteljährlich über die Lage des Vereins zu berichten sowie fortlaufend über alle Vorgänge, die für den Verein von besonderer Bedeutung sind.

§ 21

Bestellung und Berufung des Vorstandes, Amtsdauer

1.) Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand für die Dauer von bis zu 3 Jahren. Ist diese Frist abgelaufen, ohne daß ein neuer Vorstand bestellt ist, bleibt der bisherige Vorstand bis zur Bestellung der neuen Vorstandsmitglieder im Amt. Die Bestellung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, hinsichtlich des Vorstandsmitglieds, das für die Belange der Mitglieder zuständig ist, reicht die einfache Mehrheit aus.

Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Für hauptamtlich bestellte Vorstandsmitglieder hat der Aufsichtsrat Sorge zu tragen, daß die zugrunde liegenden Anstellungsverträge mit Ablauf der Amtsperiode enden.

2.) Der Aufsichtsrat kann durch Beschluß mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen die Bestellung zum Vorstandsmitglied widerrufen. Dem betroffenen Vorstandsmitglied ist jedoch rechtzeitig vorher unter Offenlegung der Gründe, die dem beabsichtigten Widerruf zugrunde liegen, Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme und Aussprache vor dem beschlußfähigen Aufsichtsrat, der über den Widerruf entscheiden soll, zu geben. Auf Wunsch des betroffenen Vorstandsmitgliedes kann die Stellungnahme auch schriftlich erfolgen.

3.) Ehrenamtliche Vorstandsmitglieder können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Aufsichtsrat mit einer Frist niederlegen, die es dem Verein ermöglicht, das damit freiwerdende Vorstandsamt neu zu besetzen.

 Nur wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann ein ehrenamtliches Vorstandsmitglied sein Amt auch ohne Einhaltung einer Frist niederlegen. Das Recht hauptamtlicher Vorstandsmitglieder, ihr Amt aus wichtigem Grunde niederzulegen, bleibt hiervon unberührt.

4.) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus seinem Amt aus, entscheidet der Aufsichtsrat nach vorheriger Anhörung des Vorstandes, ob er das Amt bis zur nächsten Wahlperiode neu besetzt. Er muß es neu besetzen, wenn der Vorstand durch das Ausscheiden seine in dieser Satzung festgelegte Mindestzahl unterschreitet.

Für die Bestellung des Ersatzmitgliedes gilt Ziffer 1.) dieser Vorschrift entsprechend mit der Maßgabe, daß die Bestellung eines Ersatzmitgliedes für das Vorstandsmitglied, welches durch die Mitgliederversammlung gewählt wurde und für die Belange der Mitglieder des Vereins zuständig ist, nur bis zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung des Vereins erfolgen darf. Scheidet das Vorstandsmitglied, welches für die Belange der Mitglieder des Vereins zuständig ist, vorzeitig aus seinem Amt aus oder wird seine Bestellung durch den Aufsichtsrat widerrufen, wird ein neues Vorstandsmitglied gemäß § 12, Ziffer 3 d. spätestens durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung gewählt.

§ 22

Beschlußfassung des Vorstandes

1.) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, in geeigneter Form einberufen werden. Dabei soll eine Frist von 1 Woche möglichst eingehalten werden; einer Tagesordnung bedarf es jedoch nicht.

2.) Die Vorstandssitzungen leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.

 Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

3.) Beschlüsse können auch schriftlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung hierzu erklären.

§ 23

Amateurvorstand

1.) Der Amateurvorstand (ausgenommen der Jugendwart) wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zur nächsten turnusmäßig anstehenden Wahl, die nach Ablauf von 3 Jahren erfolgen soll, im Amt. Die Wiederwahl ist möglich.

 Der Amateurvorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Sportwart, Jugendwart und Kassenwart.

 Der Amateurvorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung, die zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Vorstand bedarf.

2.) Mitglieder des Amateurvorstandes können aus wichtigem Grund durch Beschluß des Ehrenrates abberufen werden. Im übrigen gelten insoweit die Vorschriften von § 21 Ziffer 2.) entsprechend mit der Maßgabe, daß anstelle des dort genannten Aufsichtsrates der Ehrenrat tritt.

3.) Der Amateurvorstand ist zuständig für den gesamten Amateursportbetrieb des Vereins und alle Belange der einzelnen Amateursportabteilungen, ausgenommen die Belange der Amateurjugend (§ 23a). Darüber hinaus steht ihm für das Mitgliederwesen ein Vorschlags  und insoweit auch ein Anhörungsrecht gegenüber dem Vorstand zu. Die Gesamtverantwortung des Vorstandes bleibt hiervon unberührt.

 Der Amateurvorstand stellt in Abstimmung mit dem Vorstand für die Durchführung des Sportbetriebs der Abteilungen im Amateurbereich und für die Amateurjugend für jedes Geschäftsjahr rechtzeitig einen Ausgabenplan auf, der für die Abteilungen und die Amateurjugend verbindlich ist. Die Abteilungen sind verpflichtet, beabsichtigte Ausgaben vorher durch den Amateurvorstand genehmigen zu lassen und über erzielte Einnahmen und erhaltene Vorschüsse alsbald, spätestens jedoch innerhalb eines Monats abzurechnen; letzteres gilt auch für die Amateurjugend.

4.) Die gemeinsame Versammlung aller Mitglieder der Amateursportabteilungen einschließlich ihrer Förderer (für die Amateurjugend gilt § 8 Ziffer 3.) entsprechend) hat das Recht, ein Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden (§ 17). Rechtzeitig vor Ablauf der Amtsperiode des Aufsichtsrates bzw. unverzüglich nach einem etwaigen Ausscheiden des von der gemeinsamen Versammlung entsandten Aufsichtsratsmitglieds hat der Amateurvorstand schriftlich mit einer Einladungsfrist von fünf Wochen eine gemeinsame Versammlung aller Mitglieder einzuberufen, durch welche die Bestellung des entsandten Mitglieds in den Aufsichtsrat erfolgt. Jedes Mitglied kann Wahlvorschläge unterbreiten. Für Formen und Fristen gilt § 14 der Satzung entsprechend. Die gemeinsame Versammlung aller Mitglieder, die vom 1. Vorsitzenden des Amateurvorstands, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet wird, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Für die Wahl gilt § 15 Ziffer 8.) entsprechend.

5.) Der Amateurvorstand übt seine Funktion in enger Zusammenarbeit mit dem für den Amateurbereich zuständigen Vorstandsmitglied und den Abteilungsleitern aus.

Er behandelt allgemeine Anliegen des Vereinsbetriebes im Amateurbereich und Beschlüsse des Ehrenrates, durch die die Interessen der Abteilungen berührt werden. Bei Bedarf, mindestens jedoch einmal vierteljährlich, beruft er zu diesem Zweck die Versammlung der Abteilungsleiter ein. Das für den Amateurbereich zuständige Vorstandsmitglied ist zu unterrichten und hat das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen.

     § 23a

Amateurjugend

1.) Die Jugend aller Amateursportabteilungen führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel; das Nähere regelt die Jugendordnung. Der/Die Vorsitzende, im Vertretungsfall der/die Stellvertreter/in ist Mitglied des Amateurvorstandes.

2.) Jugendliche im Sinne der Ziffer 1.) sind alle Mitglieder der Amateursportabteilungen zwischen dem 14. und 17. Lebensjahr.

3.) Die von der Versammlung der Amateurjugend beschlossene Jugendordnung und spätere Änderungen treten mit jeweiliger Bestätigung des Amateurvorstandes in Kraft.

§ 24

Ehrenrat

1.) Der Ehrenrat besteht aus 7 Mitgliedern, die mindestens das 35. Lebensjahr vollendet und dem Verein seit mindestens 10 Jahren angehört haben müssen. Mindestens 2 Mitglieder des Ehrenrates sollen die Befähigung zum Richteramt haben.

2.) Die Mitglieder des Ehrenrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und sind unabhängig und frei von Weisungen durch andere Vereinsorgane.

3.)  Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Vorschläge zur Wahl werden von den Mitgliedern unterbreitet. Die Vorschläge sind dem Vorstand unter Beachtung der Ausschlußfrist nach § 14 schriftlich zu benennen.

Werden danach keine oder keine zahlenmäßig ausreichenden Vorschläge unterbreitet, die die nach der Satzung verlangten Voraussetzungen erfüllen, hat der Vorstand entsprechend eigene geeignete Vorschläge zu unterbreiten. Der Vorstand hat die Vorschläge unter Beachtung der in § 14 enthaltenen Regeln bekannt zu machen.

4.) Die Amtsperiode des Ehrenrates beträgt 5 Jahre, gerechnet vom Tage der Wahl an. Der Ehrenrat bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Ehrenrates vor Ablauf der Amtsperiode aus, so bleibt sein Sitz bis zur nächsten Mitgliederversammlung vakant. Sinkt dadurch die Zahl der Mitglieder des Ehrenrates unter vier Personen, so hat der Vorstand unverzüg1ich eine Mitgliederversammlung zur Wahl der vakant gewordenen Plätze im Ehrenrat einzuberufen, es sei denn, es ist bereits eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung geplant, deren Durchführung in den darauffolgenden 6 Monaten erfolgen soll. In diesem Fall findet die Wahl der vakanten Plätze im Ehrenrat in der geplanten Mitgliederversammlung statt.

5.) Im übrigen gelten die Vorschriften des § 17 Ziffer 5.) bis 7.) und 9.) bis 11.) entsprechend.

6.) Die Mitglieder des Ehrenrates haben über alle ihnen durch ihre Tätigkeit gemäß § 25 bekannt gewordenen vertraulichen Angaben von Mitgliedern und/oder Organen des Vereins Stillschweigen zu bewahren.

§ 25

Aufgaben des Ehrenrats

1.) Der Ehrenrat hat die Aufgabe,

a.) Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, die den Verein betreffen sowie solche zwischen dem Verein und Mitgliedern zu schlichten und zu regeln,

b.) unsportliches oder vereinsschädigendes Verhalten sowie Verstöße gegen die Vereinssatzung und gegen sonstige verbindliche Regeln des Vereins zu ahnden,

c.) die Rechte und Pflichten nach § 10 dieser Satzung wahrzunehmen,

d.) die Organe des Vereins beratend zu unterstützen.

 Darüber hinaus nimmt der Ehrenrat die Aufgaben des Wahlausschusses für die Wahlen und Entlastungen der Aufsichtsratsmitglieder, des Vorstandsmitglieds, das für die Belange der Mitglieder zuständig ist, der Amateurvorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer wahr.

2.) Der Ehrenrat wird nach eigenem Ermessen tätig, soweit er nicht nach dieser Satzung tätig werden muß. Über Streitigkeiten gem. Ziffer 1a.) dieser Vorschrift entscheidet er auf Antrag einer der Parteien.

3.) Soweit das Verhalten von Vereinsmitgliedern oder Vereinsorganen Gegenstand der Entscheidungen des Ehrenrates ist und dieser die Verhängung einer Vereinsstrafe (§ 26) in Erwägung zieht, sind die beteiligten Personen vorher ordnungsgemäß anzuhören. Ihnen ist in einer mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Verteidigung zu geben, Zeugen sind gegebenenfalls zu laden. In diesem Fall sind die Beteiligten mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich zu laden.

 Erscheint ein Beteiligter trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, so kann ohne ihn verhandelt werden. Er soll jedoch vor einer endgültigen Entscheidung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen 14 Tagen erhalten.

4.) Entscheidungen des Ehrenrates mit Strafcharakter sind dem Betroffenen, dem betroffenen Satzungsorgan und dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand hat die Entscheidung zu vollziehen.

5.) Vorstand und das betroffene Satzungsorgan können durch übereinstimmenden Beschluß die Angelegenheit der nächsten Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorlegen. Bis zu einer dortigen etwaigen Aufhebung bleibt die Entscheidung jedoch wirksam.

6.) Die in § 10 dieser Satzung enthaltenen Regelungen über den Ausschluß von Mitgliedern bleiben hiervon unberührt.

7.) Stellt der Ehrenrat auf Anruf einer betroffenen Partei fest, daß ein Vereinsorgan einen rechtswidrigen Beschluß gefaßt hat, kann er anordnen, daß das betroffene Vereinsorgan den Vorgang erneut unter Beachtung der Ausführungen des Ehrenrates zu der Rechtswidrigkeit unverzüglich zu bescheiden hat.

§ 26

Vereinsstrafen

1.) Der Ehrenrat kann folgende Strafen verhängen:

a.) Verwarnung,

b.) Verweis,

c.) zeitweiliger Ausschluß von einem Vereinsamt,

d.) befristeter Ausschluß von den Vereinseinrichtungen,

e.) Ausschluß aus dem Verein (§ 10).

2.) Der Ehrenrat kann anordnen, daß die Vereinsstrafen nach Ziffer 1.), Buchst. d.) bis e.) ohne Angabe von Gründen in den Vereinsnachrichten veröffentlicht wird.

3.) Die Entscheidungen des Ehrenrates über Vereinsstrafen sind endgültig, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

§ 27

Gemeinschaft der Senioren

1.) Die Mitglieder, die mindestens 35 Jahre alt sind und 5 Jahre dem Verein angehören, bilden die Gemeinschaft der Senioren, die auch Mitglieder, die diese Voraussetzungen noch nicht erfüllen, in die Gemeinschaft aufnehmen kann.

2.) Diese Gemeinschaft wird vom Seniorenrat geleitet, der aus dessem Vorsitzenden und 4 weiteren Mitgliedern besteht und von der Gemeinschaft der Senioren gewählt wird. In den Seniorenrat sollen nur Senioren gewählt werden, die mindestens 10 Jahre lang Vereinsmitglied sind. Die Wahlperiode für den Seniorenrat beträt zwei Jahre, wobei Wiederwahl zulässig ist.

3.) Die Aufgaben der Gemeinschaft der Senioren sind:

a.) den Verein und sein Ansehen nach innen und außen sowie die Pflege seiner Tradition zu fördern,

b.) die Kameradschaft und den Zusammenhalt auch unter den nicht mehr sportlich aktiven Mitgliedern zu fördern,

c.) die beratende Unterstützung aller Organe des Vereins.

4.) Die Gemeinschaft der Senioren hat das Recht, ein Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden (§ 17). Rechtzeitig vor Ablauf der Amtsperiode des Aufsichtsrats bzw. unverzüglich nach einem etwaigen Ausscheiden des von dem Seniorenrat entsandten Aufsichtsratsmitglieds hat der Seniorenrat schriftlich mit einer Einladungsfrist von fünf Wochen eine Versammlung der Gemeinschaft der Senioren einzuberufen, durch welche die Bestellung des entsandten Mitglieds in den Aufsichtsrat erfolgt.

Jedes Mitglied der Gemeinschaft der Senioren kann Wahlvorschläge unterbreiten. Für Formen und Fristen gelten § 13 Ziff. 1 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 und Ziff. 4, § 14 Ziff. 1 und 2 sowie § 15 der Satzung entsprechend. Die Versammlung, die von dem Vorsitzenden des Seniorenrates, bei dessen Verhinderung von dem ältesten Mitglied des Seniorenrats, sonst durch ein von der Versammlung bestimmtes Mitglied, geleitet wird, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Für die Wahl gilt § 15, Ziffer 8 entsprechend. Dieses Verfahren gilt entsprechend für die Wahlen bzw. Nachwahlen zum Seniorenrat.

§ 28

Fördernde Mitglieder

1.) Fördernde Mitglieder gemäß § 6, Ziffer 3 bilden die Abteilung Fördernde Mitglieder. Die Abteilung Fördernde Mitglieder hat die Aufgabe, ihren Mitgliedern unter Beachtung von § 2 besondere Angebote zu machen, außerdem den Verein und sein Ansehen nach innen und außen zu fördern.

2.) Mindestens einmal im Jahr findet eine Versammlung aller Fördernden Mitglieder statt (Abteilungsversammlung), für deren Einberufung und Ablauf die §§ 13 Ziffer 1 Abs. 1, 14 und 15 Ziffer 8 entsprechend gelten, wobei die vorherige Abstimmung mit dem Aufsichtsrat entfällt.

3.) Die Abteilungsleitung wird von der Abteilungsversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden einzeln gewählt.  Eine Wiederwahl ist möglich. Die Abteilungsleitung bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Abteilungsleitung besteht aus dem Abteilungsleiter, einem stellvertretenden Abteilungsleiter sowie bis zu 3 weiteren Abteilungsleitungsmitgliedern. Über die Anzahl der Abteilungsleitungsmitglieder entscheidet die Abteilungsversammlung. Die Abteilungsleitung gibt sich eine eigene Geschäftsordnung, die zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Vorstand bedarf.

4.) Mitglieder der Abteilungsleitung können aus wichtigem Grund durch Beschluß des Ehrenrates abberufen werden. Im übrigen gelten insoweit die Vorschriften des § 21 Ziffer 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß anstelle des dort genannten Aufsichtsrats der Ehrenrat tritt.

5.) Die Abteilung Fördernde Mitglieder hat das Recht, ein Mitglied in den Aufsichtsrat  zu entsenden (§ 17). Rechtzeitig vor Ablauf der Amtsperiode des Aufsichtsrates bzw. unverzüglich nach einem etwaigen Ausscheiden des von der Abteilung Fördernde Mitglieder entsandten Aufsichtsratsmitglieds hat die Abteilungsleitung schriftlich mit einer Einladungsfrist von 5 Wochen eine Abteilungsversammlung einzuberufen, durch welche die Bestellung des entsandten Mitglieds in den Aufsichtsrat erfolgt. Jedes Mitglied der Abteilung Fördernde Mitglieder kann Wahlvorschläge unterbreiten. Für Formen und Fristen gilt § 13 Ziff. 1 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 und Ziff. 4, § 14 Ziff. 1 und 2 sowie § 15 der Satzung entsprechend. Die Versammlung, die von dem Abteilungsleiter, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Abteilungsleiter, geleitet wird, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Für die Wahl gilt § 15 Ziffer 8 entsprechend.

6.) Die Abteilungsleitung übt ihre Funktion in enger Zusammenarbeit mit dem für die Belange der Mitglieder des Vereins zuständigen Vorstandsmitglieds aus. Sie stellt in Abstimmung mit dem Vorstand für die Durchführung der Aufgaben der Abteilung Fördernde Mitglieder für jedes Geschäftsjahr rechtzeitig einen Ausgabenplan auf. Die Abteilungsleitung behandelt allgemeine Anliegen des Vereins für die Abteilung Fördernde Mitglieder und Beschlüsse anderer Organe des Vereins, durch welche die Interessen der Abteilung Fördernde Mitglieder berührt werden.

§ 29

Ausschüsse, Ehrenausschuss und Abteilungen

1.) Aufsichtsrat, Vorstand, Amateurvorstand und Ehrenrat können für die ihnen nach dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben Ausschüsse bestellen. Eine Übertragung ihrer Hauptpflichten, insbesondere der Pflicht des Aufsichtsrates zur Aufsicht und Bestellung des Vorstandes und der Pflicht des Vorstandes zur Geschäftsführung insgesamt, ist jedoch nicht zulässig. Die Ausschüsse unterliegen der Kontrolle des bestellenden Vereinsorganes, das dafür Sorge zu tragen hat, daß die Ausschüsse die ihnen zugewiesenen Aufgaben satzungsgemäß bearbeiten. Auch nach Bildung von Ausschüssen verbleibt die Verantwortung für die von den Ausschüssen erbrachte Arbeit bei den bestellenden Vereinsorganen. Für die Mitgliedschaft in den Ausschüssen gilt § 11, Ziffer 2 entsprechend.

2.) Über Ehrungen von Mitgliedern berät und beschließt der Ehrenausschuss.

Mitglieder dieses Ausschusses sind:

  - das Vorstandsmitglied, das für die Belange der Mitglieder zuständig ist,

  - der 1. Vorsitzende des Amateurvorstands,

  - der Vorsitzende des Ehrenrats,

  - der Vorsitzende des Seniorenrats und

  - der Abteilungsleiter der Abteilung „Fördernde Mitglieder“.

 Die Mitglieder des Ehrenausschusses können sich durch ein anderes Mitglied des jeweiligen Organs vertreten lassen.

 Der Ehrenausschuss berät und beschließt auf der Grundlage der Ehrenordnung (siehe Anlage) des Vereins. Die Beratungen über vorliegende Ehrungsvorschläge sind vertraulich; die Mitglieder des Ausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

3.) Zur Erfüllung seines Amateurzweckes unterhält der Verein Abteilungen, insbesondere die Sportabteilungen und die Jugendabteilungen. Die Abteilungen werden von dem Amateurvorstand in Abstimmung mit dem Vorstand gebildet. Eine etwaige Auflösung erfolgt durch den Vorstand, bedarf aber der Genehmigung des Aufsichtsrates.

 Die Abteilungen wählen auf Abteilungsversammlungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus ihrer Mitte einen Abteilungsleiter und einen stellvertretenden Abteilungsleiter sowie etwaige weitere nach dem Aufgabengebiet der Abteilung zweckmäßige Funktionsträger. Über die Wahl ist Protokoll zu führen, das von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und unverzüglich dem Amateurvorstand zuzuleiten ist. Dieser hat den Vorstand umgehend über das Wahlergebnis zu informieren. Versammlungsleiter ist der bisherige Abteilungsleiter oder bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, bei der ersten Wahl das Abteilungsmitglied mit der längsten Vereinszugehörigkeit.

Die Abteilungsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Abteilungsmitglieder  beschlußfähig,  soweit zumindest  der Abteilungsleiter  oder sein Stellvertreter anwesend sind. Bei der ersten Wahl ist jedoch eine Präsenz von mindestens ein Drittel der Abteilungsmitglieder erforderlich. Lehnt der Amateurvorstand mehrheitlich, der Vorstand einstimmig die gewählten Personen teilweise oder insgesamt ab, so hat unverzüglich eine neue Wahl zu erfolgen, bei der die abgelehnten Personen nicht mehr kandidieren können.

§ 30

Rechnungsprüfer

1.) Die Mitgliederversammlung wählt und bestellt jeweils für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer, die über Fachkenntnisse im Bereich des Rechnungswesens verfügen sollen.

Sie dürfen nicht Mitglied des Aufsichtsrates, des Vorstandes, des Amateurvorstandes oder des Ehrenrates sein. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Sie haben mindestens zweimal im Jahr die Bücher des Vereins zu prüfen und das Ergebnis ihrer Prüfungen in einem schriftlichen Bericht dem Aufsichtsrat und Vorstand vorzulegen.

2.) Zu ihren Aufgaben gehört die materielle Prüfung der Einnahmen und der Aufwendungen. Die Rechnungsprüfer haben alle Berichte gemeinsam abzufassen und gemeinsam zu unterzeichnen. Sie sind gehalten, über das Ergebnis ihrer Prüfungen in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 31

Haftung des Vereins, seiner Organe und seiner Mitglieder

1.) Der Verein haftet seinen Mitgliedern und Dritten gegenüber für Schäden nur insoweit, als dies durch gesetzliche Bestimmungen unabdingbar vorgeschrieben ist. Jede darüber hinausgehende Haftung, insbesondere Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern für Schäden aus der Benutzung der Vereinseinrichtungen und bei Ausübung des Sports sind abbedungen.

2.) Die Mitglieder des Aufsichtsrates, des Vorstandes, des Amateurvorstandes und des Ehrenrates haften gegenüber dem Verein für jeden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schaden. Dabei gilt es als grob fahrlässig, wenn der Aufsichtsrat seine ihm nach dieser Satzung obliegenden Aufsichtspflichten und der Vorstand die ihm auferlegten Aufgaben durch Untätigkeit verletzen.

3.) Die Mitglieder haften gegenüber dem Verein für jeden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schaden.

§ 32

Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung

1.) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen nach vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamtes zu zwei Drittel an den Hamburger Fußball Verband e.V. und zu einem Drittel an den Hamburger Sport Bund e.V., verbunden mit der Verpflichtung, das Vereinsvermögen nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zur Förderung des Sports zu verwenden.

2.) Erteilt das zuständige Finanzamt die Zustimmung nicht und ist deshalb der gemeinnützige Zweck gefährdet, so hat die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit eine anderweitige Verwendung zu beschließen, die den gemeinnützigen Verwendungszweck sicherstellt.

§ 33

Inkrafttreten der Satzung und Übergangsregelung

1.) Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Damit erlöschen gleichzeitig auch alle früheren Satzungen.

2.) Die Vereinsorgane können schon vor Eintragung der beschlossenen Satzung auf deren Grundlage Beschlüsse fassen, die ebenfalls mit der Eintragung wirksam werden. Das gilt insbesondere auch für die Wahl des nach dieser Satzung bestehenden Ehrenrates.

3.) Bis zur Eintragung der Satzung in das Vereinsregister führen die zur Zeit der Beschlußfassung über diese Satzung im Amt befindlichen Vereinsorgane ihre Arbeit weiter. Mit dem Tage der Eintragung scheiden sie aus ihrem Amt aus, soweit sie nicht auch nach der neuen Satzung und der auf ihrer Grundlage gefaßten Beschlüsse im Amt bleiben. Sie haben ihr Amt ordnungsgemäß auf ihre Rechtsnachfolger zu übergeben, deren Amt mit dem Tage der Eintragung beginnt. Sind am Tage der Eintragung noch keine Rechtsnachfolger bestellt, bleiben die bisherigen Vereinsorgane bis zur Bestellung ihrer Rechtsnachfolger im Amt.

4.) Der Vorstand ist berechtigt, die sich im Zusammenhang mit der Eintragung des Vereins und für die Erhaltung seiner Gemeinnützigkeit etwa als notwendig ergebenden Änderungen und Ergänzungen der Satzung zu beschließen.

Anlage: Ehrenordnung

EHRENORDNUNG

des

Hamburger Sport Verein e.V.

Präambel:

Der Hamburger Sport Verein e.V. ehrt langjährige, sportlich erfolgreiche oder verdienstvolle Mitglieder.

Vorschläge für Ehrungen können von allen Organen und Abteilungen unterbreitet werden.

Über Ehrungen berät und beschließt der Ehrenausschuss gemäß § 29 Ziff 2 der Satzung.

§ 1 Ehrung für Mitgliedschaft

1. Mitglieder, die dem Verein 25 Jahre ununterbrochen angehören, werden mit der SILBERNEN NADEL (klein, eckig) geehrt.

2. Mitglieder, die dem Verein 50 Jahre ununterbrochen angehören, werden mit der GOLDENEN NADEL (klein, eckig) geehrt. Sie sind damit Ehrenmitglieder nach § 6 Ziff. 6 der Satzung.

3. Mitglieder, die dem Verein 75 Jahre ununterbrochen angehören, werden mit der GOLDENEN NADEL MIT EICHENKRANZ geehrt.

§ 2 Auszeichnungen für sportliche Leistungen

1. Aktive Mitglieder, die über einen längeren Zeitraum herausragende sportliche Leistungen erbracht haben, werden mit der SILBERNEN NADEL (rund) ausgezeichnet.

2. Mitglieder, die eine Deutsche Meisterschaft oder eine Deutsche Pokalmeisterschaft, eine Europa  oder Weltmeisterschaft oder eine Olympia Medaille errungen haben, werden mit der GOLDENEN NADEL (rund) ausgezeichnet. Sie sind damit Ehrenmitglieder nach § 6 Ziff. 6 der Satzung.

3. Mitglieder, die Träger der Goldenen Nadel (§ 3 Nr. 2 der Ehrenordnung) sind und weiterhin über viele Jahre außergewöhnliche Leistungen gezeigt haben, werden mit dem EHRENRING IN GOLD ausgezeichnet.

§ 3 Ehrungen für besondere Verdienste in der ehrenamtlichen Vereinsarbeit

1. Mitgliedern, die sich in der Vereinsarbeit besonders verdient gemacht haben, wird die SILBERNE NADEL (rund) verliehen.

2. Mitgliedern mit außerordentlichen Leistungen und Verdiensten für den Verein wird die GOLDENE NADEL (rund) verliehen. Sie sind damit Ehrenmitglieder nach § 6 Ziff. 6 der Satzung.

3. Mitgliedern, die Träger der Goldenen Nadel (§ 2 Nr. 2 der Ehrenordnung) sind und die weiterhin mit ihrem Einsatz für den Verein außerordentliche Verdienste erworben haben, wird als besondere Ehrung die NADEL IN GOLD verliehen. Mit dieser Auszeichnung werden jeweils nur vier Mitglieder auf Lebenszeit geehrt.

§ 4 Besondere Auszeichnungen

Besondere Auszeichnungen werden als Wanderpreise jeweils für eine Jahr verliehen:

1. Der PAUL HAUENSCHILD PREIS für die/den erfolgreichste/-n Leichtathleten/-in

2. Der EHREN POKAL für die/den erfolgreichste/-n Sportler/-in einer anderen Sportart

3. Der HSB WANDERPOKAL für besonders erfolgreiche Arbeit einer/s Jugendleiters/-in

4. Der ABTEILUNGS WANDERPREIS für die Abteilung, die sich durch besondere Leistungen und Erfolge ausgezeichnet hat.

§ 5 Ehrenkarten

Über die Vergabe von Ehrenkarten für die Spiele der Fußball Bundesligamannschaft entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Ehrenausschusses.


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